
Eisbedarf.shop | Gewerbliche Kunden | Stand 11. Oktober 2026
Vertragspartner: Eisbedarf.shop GbR, nachfolgend „wir".
Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Vincenzo Penna, Giulia Stapane und Aurora Stapane
Bradinger Feld 7, 90530 Wendelstein / Lager Großhabersdorf
Telefon: 0911 / 14898716 | E-Mail: post@eisbedarf.shop | www.eisbedarf.shop | USt-IdNr.: DE457952151
1.1Diese AGB gelten für unsere Verträge über die Planung, den Verkauf und die Lieferung von Gastronomie- und Eiseinrichtungen, neuen und gebrauchten Geräten sowie vereinbarte Montage-, Inbetriebnahme-, Beratungs- und Schulungsleistungen.
1.2Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Bei Existenzgründern ist die rechtliche Einordnung des konkreten Geschäfts maßgeblich; die bloße Angabe einer Gründungsabsicht genügt nicht in jedem Fall. Für Verträge mit Verbrauchern ist diese Fassung nicht bestimmt.
1.3Diese AGB werden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und durch Vereinbarung Bestandteil des Vertrags. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihrer Geltung zustimmen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang, auch wenn sie mündlich getroffen wurden. Zur Dokumentation sollen Änderungen in Textform, etwa per E-Mail, festgehalten werden.
2.1Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bei verbindlichen Angeboten gilt die angegebene Annahmefrist. Ein Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung, eine individuelle Vereinbarung oder die Ausführung einer von uns angenommenen Bestellung zustande.
2.2Maßgeblich sind die vereinbarte Leistungsbeschreibung, die Geräteliste und gegebenenfalls freigegebene Zeichnungen. Prospekte, Fotos und allgemeine Herstellerangaben sind nur verbindlich, soweit sie vereinbart wurden. Eine Änderung wesentlicher Eigenschaften, Abmessungen oder Geräte erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden.
2.3Bei gebrauchten Einrichtungen werden Umfang, erkennbare Gebrauchsspuren, bekannte Mängel und zugesagte Überholungsarbeiten im Angebot beschrieben. „Gebraucht", „überholt" und „mit Garantie" bezeichnen unterschiedliche Eigenschaften; der konkrete Umfang ist ausdrücklich festzulegen.
3.1Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Transport, Entladung, Einbringung, Montage, Anschlüsse, externe Kälteaggregate und deren Installation sind nur enthalten, wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind. Bei vereinbarter Installation externer Motoren sind Leitungsumfang und Schnittstellen konkret zu beschreiben.
3.2Nach Vertragsschluss erfolgt keine einseitige Preiserhöhung wegen geänderter Herstellerpreise. Zusatzleistungen und Änderungen werden vor Ausführung hinsichtlich Umfang, Vergütung und Terminauswirkungen vereinbart. Gesetzlich notwendige Sofortmaßnahmen bleiben nach den gesetzlichen Regeln zu behandeln.
4.1Planungs-, Beratungs- und Vor-Ort-Leistungen sind entgeltlich, wenn die Vergütung vor Beauftragung vereinbart wurde. Eine Gutschrift bei späterer Bestellung erfolgt nur im vereinbarten Umfang. Für ein gewöhnliches Erstangebot entstehen ohne vorherige Vergütungsvereinbarung keine Kosten.
4.2Der Kunde stellt vollständige und zutreffende Angaben, Pläne, Maße und Informationen zu den Räumen und Anschlüssen bereit. Vor Fertigung oder Bestellung maßabhängiger Bauteile ist festzulegen, wer das verbindliche Aufmaß und die technische Prüfung übernimmt. Eine Planfreigabe entbindet uns nicht von eigenen vertraglichen Prüfpflichten.
4.3Standortanalysen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Finanzierungshinweise sind Einschätzungen auf Grundlage der verfügbaren Informationen. Ein bestimmter Umsatz, Gewinn, eine Finanzierung oder behördliche Genehmigung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Unsere Haftung nach Abschnitt 12 bleibt unberührt.
5.1Zahlungstermine und Anzahlungen ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Ist nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis bei Lieferung und Rechnungserhalt fällig; bei Werkleistungen richtet sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine vollständige Vorauszahlung wird nicht allein durch diese AGB verlangt.
5.2Eine Maschinenreservierung gegen Anzahlung, etwa 20 % des vereinbarten Preises, gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Dabei werden Geräte, Reservierungsdauer, Restzahlung und Vorgehen bei Verzögerungen festgelegt. Die Anzahlung wird auf die Vergütung angerechnet und verfällt nicht automatisch.
5.3Leasing, Mietkauf und sonstige Finanzierungen bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Finanzierungspartners. Ein Finanzierungsvorbehalt muss vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart werden. Käufer, Rechnungsempfänger, Lieferempfänger und Bedingungen der Auszahlung werden entsprechend dem konkreten Finanzierungsvertrag festgelegt. Finanzierungsbedingungen werden nicht durch diese AGB ersetzt.
5.4Verzug tritt nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Für Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der gesetzliche Verzugszins neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro und weitere nachgewiesene Verzugsschäden können im gesetzlichen Umfang verlangt werden; vorgeschriebene Anrechnungen bleiben unberührt.
5.5Aufrechnung ist mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben bestehen.
6.1Lieferort, Versandumfang und Termine werden im Auftrag festgelegt. Teillieferungen sind nur zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind, der Vertragszweck gewahrt bleibt und keine zusätzlichen Kosten ohne Zustimmung entstehen.
6.2Bei vom Kunden verursachten Verzögerungen erforderlicher Angaben, vereinbarter Zahlungen oder Vorleistungen werden betroffene Termine unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verzögerung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit angepasst. Wir informieren den Kunden über Ursache und voraussichtliche Dauer.
6.3Unvorhersehbare, unvermeidbare Ereignisse außerhalb unseres Verantwortungsbereichs können die Leistungszeit für die tatsächliche Behinderung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit verlängern. Allgemeiner Warenmangel oder gewöhnliche Betriebsprobleme gelten nicht automatisch als höhere Gewalt. Wir informieren unverzüglich und mindern die Auswirkungen soweit zumutbar. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt.
7.1Bei einem Versendungskauf geht die Gefahr im gesetzlichen Umfang mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über. Ist eine Lieferung mit geschuldeter Montage oder eine Werkleistung vereinbart, richtet sich der Gefahrübergang nach der Vertragsart und den gesetzlichen Bestimmungen; ein Verlassen des Lagers genügt dann nicht stets.
7.2Erkennbare Transportschäden sollen bei Übergabe dokumentiert und dem Transporteur sowie uns unverzüglich mitgeteilt werden. Unterlassene Dokumentation führt allein nicht zum Verlust bestehender Mängelrechte. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten nach Abschnitt 11 bleiben unberührt. Eine gesonderte Transportversicherung erfolgt bei Vereinbarung zu den zuvor mitgeteilten Kosten.
8.1Soweit nicht Bestandteil unseres Auftrags, stellt der Kunde die vereinbarten bauseitigen Voraussetzungen bereit: geeignete und zugängliche Räume, tragfähige Aufstellflächen, ausreichende Tür- und Transportwege, Strom, Wasser, Abwasser, Lüftung sowie erforderliche Genehmigungen. Die technischen Anforderungen werden gerätebezogen rechtzeitig mitgeteilt.
8.2Arbeiten an Elektro-, Wasser-, Gas- und Kälteanlagen dürfen nur durch entsprechend qualifizierte und, soweit erforderlich, zugelassene Fachbetriebe ausgeführt werden. Soweit Anschlüsse nicht in unserem Leistungsumfang enthalten sind, beauftragt und bezahlt der Kunde diese Fachbetriebe. Vereinbarte eigene Anschluss- oder Prüfleistungen bleiben unsere Verantwortung.
8.3Der Kunde teilt bekannte Hindernisse, etwa Denkmalschutz, fehlende Genehmigungen oder begrenzte Tragfähigkeit, rechtzeitig mit. Unsere eigenen Beratungs-, Prüf- und Hinweispflichten bleiben bestehen. Ist eine sichere oder vertragsgerechte Ausführung nicht möglich, dürfen betroffene Arbeiten bis zur Klärung unterbrochen werden.
8.4Erforderliche zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten oder Lagerleistungen wegen einer vom Kunden zu vertretenden Pflichtverletzung sind nur im gesetzlichen Umfang oder aufgrund einer zuvor vereinbarten Vergütung zu ersetzen. Ursache, Dauer und Kosten sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
9.1Montageumfang und voraussichtliche Dauer werden projektbezogen festgelegt. Technische Anpassungen einer vorhandenen Einrichtung erfordern eine Prüfung von Maßen, Zustand, Anschlüssen und Machbarkeit. Zusätzliche Umbauten sind vor Ausführung zu vereinbaren.
9.2Im Arbeitsbereich sind Sicherheitsanweisungen einzuhalten. Der Zugang kann für unbeteiligte Personen während gefährlicher Arbeiten beschränkt werden. Besichtigungen und die gemeinsame Abnahme werden unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen ermöglicht.
9.3Nach Fertigstellung erfolgen die vereinbarte Funktionsprüfung, Einweisung und Dokumentation. Ein zusätzlicher Probebetrieb oder Kontrolltermin, beispielsweise drei bis fünf Werktage nach Montage, wird im Auftrag festgelegt; er verschiebt gesetzliche Mängelrechte nicht.
9.4Soweit eine Werkleistung geschuldet ist, erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel darf sie nicht verweigert werden. Festgestellte Mängel und Restarbeiten werden protokolliert. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Bei reinen Kaufverträgen gelten die Regeln über Lieferung und gegebenenfalls vereinbarte Funktionsprüfung.
10.1Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an oder verhindert er schuldhaft die vereinbarte Lieferung oder Montage, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Annahmeverzug, Mehraufwendungen und Schadensersatz. Wir informieren über die Behinderung und geben, soweit rechtlich erforderlich, Gelegenheit zur Abhilfe.
10.2Tatsächlich erforderliche und angemessene Lagerkosten können im gesetzlichen Umfang verlangt werden. Eine feste monatliche Lagervergütung gilt nur, wenn Betrag, Beginn und Leistungsumfang vorab vereinbart wurden. Ersparte Kosten und anderweitige Verwendung sind zu berücksichtigen. Die Gefahrtragung während einer Lagerung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.3Bei Kaufverträgen besteht für Unternehmer grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht. Eine einvernehmliche Aufhebung ist möglich; ihre finanziellen Folgen werden konkret vereinbart. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Bei Werkverträgen bleibt insbesondere das Kündigungsrecht nach § 648 BGB bestehen; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind nach den gesetzlichen Regeln anzurechnen.
10.4Berechtigte Vergütungs- und Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Vertrag und dem Gesetz. Bereits geleistete Zahlungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt.
10.5Bei ausbleibender Zahlung oder wesentlichen Pflichtverletzungen können wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen zurückhalten, eine angemessene Frist setzen und gegebenenfalls zurücktreten oder kündigen. Eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit berechtigt nur im gesetzlichen Umfang zu Sicherungsverlangen oder weiteren Maßnahmen, insbesondere nach § 321 BGB.
11.1Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Dies gilt für neue und gebrauchte Geräte, Einrichtungen sowie Reparaturen. Vereinbarte Zustandsbeschreibungen und offengelegte Mängel gebrauchter Ware sind zu berücksichtigen.
11.2Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Für andere Vertragsarten gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
11.3Der Kunde zeigt Mängel möglichst mit Gerätebezeichnung, Seriennummer, Fehlerbeschreibung und geeigneter Dokumentation an und ermöglicht die erforderliche Prüfung und Nacherfüllung. Die gesetzlichen Rechte zur Selbstvornahme oder zu sonstigen Abhilfemaßnahmen bleiben bestehen. Die erforderlichen Kosten berechtigter Nacherfüllung tragen wir im gesetzlichen Umfang, einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls erforderlicher Aus- und Einbaukosten.
11.4Schäden, die erst durch unsachgemäße Bedienung, fehlende notwendige Wartung, ungeeignete Anschlüsse oder Eingriffe Dritter verursacht werden, begründen insoweit keine Mängelhaftung von uns. Bestehende Mängelrechte entfallen nicht allein wegen eines Fremdeingriffs, sofern dieser für den Mangel nicht ursächlich ist.
11.5Freiwillige Garantien bestehen nur bei ausdrücklicher Zusage. Garantiegeber, Geräte, Beginn, Dauer, Leistungen, Ausschlüsse und Verfahren werden gesondert beschrieben. Eine Ersatzteilgarantie ersetzt keine gesetzliche Gewährleistung. Hersteller- und Verkäufergarantien sind getrennt zu benennen.
12.1Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Die zwingende Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
12.2Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist insoweit auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keine Ausnahme nach Ziffer 12.1 vorliegt.
12.3Diese Regelungen gelten auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Ersatzfähigkeit von Betriebsausfall, Warenverlust und anderen Folgeschäden richtet sich nach den vorstehenden Regeln.
13.1Gelieferte bewegliche Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des jeweiligen Kaufpreises unser Eigentum. Bei Leasing oder Mietkauf gelten die mit dem Finanzierungspartner vereinbarten Eigentumsverhältnisse. Bei Einbau, Verbindung oder Verarbeitung richten sich Eigentumsrechte nach dem Gesetz.
13.2Der Kunde behandelt Vorbehaltsware sorgfältig und informiert uns unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter. Eine Weiterveräußerung oder Verpfändung vor vollständiger Bezahlung bedarf unserer Zustimmung, soweit nicht ausdrücklich eine Befugnis zum Weiterverkauf vereinbart wurde.
13.3Eine Herausgabe wegen des Eigentumsvorbehalts kann nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach wirksamem Rücktritt, verlangt werden. Ein eigenmächtiges Betreten von Räumen, eine Demontage oder Wegnahme gegen den Willen des Besitzers ist damit nicht gestattet.
14.1Vergütungen für Vor-Ort-Termine sowie Bedingungen einer Absage werden vor Buchung vereinbart. Ohne eine solche Vereinbarung entsteht nicht allein durch das Nichterscheinen ein pauschales Ausfallhonorar. Gesetzliche Ansprüche wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung bleiben möglich; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
14.2Zusatzarbeiten werden nur bei Beauftragung und vorheriger Preisvereinbarung berechnet. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand werden Stundensatz, Tätigkeit, Abrechnungseinheit, Personenzahl sowie etwaige Fahrt- und Materialkosten vorab ausdrücklich vereinbart. Gesetzliche Ansprüche bei erforderlichen Sofortmaßnahmen bleiben unberührt.
14.3Die Behandlung von Verpackungen und Schutzfolien wird bei Lieferung oder Montage abgestimmt. Gesetzliche Rücknahme-, Verwertungs- und Entsorgungspflichten werden nicht durch eine pauschale Übertragung auf den Kunden ausgeschlossen. Abweichende Vereinbarungen erfolgen nur, soweit gesetzlich zulässig.
15.1Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt. Grenzüberschreitende Lieferungen erfordern eine gesonderte Festlegung von Transportbedingungen, Zollabwicklung, Einfuhrabgaben und örtlichen Installationspflichten.
15.2Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Liefer- und Montageorte bleiben die vereinbarten tatsächlichen Leistungsorte.
15.3Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
